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Die Verpflichtung, den Gebäudenachweis (Gebäudeeinmessung) im Liegenschaftskataster aktuell zu halten, liegt gemäß § 21 des HVGG bei den Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümern. Die Einmessung darf nur von einer Vermessungsstelle nach § 15 des HVGG durchgeführt werden. Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖBVI) ist berechtigt, neu errichtete Gebäude und/oder Veränderungen an Gebäudeteilen einzumessen und öffentliche Urkunden zur Fortführung des amtlichen Liegenschaftskatasters aufzustellen. Darüber ist er als ÖBVI legitimiert, vermessungstechnische Sachverhalte an Grundstücken festzustellen.

Kostenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Einmessung Eigentümer des Gebäudes ist. Grundlage für die Kosten und Gebühren zur Abrechnung der Gebäude-Einmessung ist die gesetzlich verbindlich vorgeschriebene Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (Hessische Verwaltungskostenordnung).

Gebäudeeinmessung - Information des HVBG

„Das Eigentum an Grund und Boden unterliegt der staatlichen Gewährleistung. Aus diesem Grund führen die hessischen Ämter für Bodenmanagement zum landesweiten Nachweis aller Grundstücke und Gebäude ein Liegenschaftskataster, in dem die Grundstücksgrenzen und die Gebäudegrundrisse auf der Basis örtlicher Vermessungen in hoher Qualität und Genauigkeit dokumentiert sind. Das Liegenschaftskataster dient somit auch dem Schutz Ihrer persönlichen Eigentumsrechte.

Damit die Ämter für Bodenmanagement den Gebäudenachweis im Liegenschaftskataster stets auf dem neuesten Stand halten können, hat der Gesetzgeber die Eigentümer von neu errichteten oder im Grundriss veränderten Gebäuden verpflichtet, eine dazu befugte Vermessungsstelle (Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Amt für Bodenmanagement) mit der kostenpflichtigen Einmessung zu beauftragen. Die beauftragte Vermessungsstelle leitet zu diesem Zweck ein entsprechendes Verfahren ein.

Ist der Rohbau fertiggestellt, und die Gebäudeeinmessung trotz einer schriftlichen Aufforderung nicht in Auftrag gegeben worden, sind die Vermessungsstellen berechtigt, auch ohne Auftrag (von Amts wegen) tätig zu werden und die Kosten den Gebäudeeigentümern in Rechnung zu stellen. Die Vermessungsstellen sind gehalten, ein Gebäudeeinmessungsverfahren von Amts wegen auch ohne vorherige schriftliche Aufforderung der Gebäudeeigentümer einzuleiten, wenn sie auf dem betreffenden Grundstück bereits eine andere Vermessung auf Antrag auszuführen haben oder das betroffene Gebäude in einer von ihnen zu fertigenden Bauvorlage darzustellen ist.“

Quelle: Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation

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