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Die Verpflichtung, den Gebäudenachweis (Gebäudeeinmessung) im Liegenschaftskataster aktuell zu halten, liegt gemäß § 21 des HVGG bei den Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümern.

Die Einmessung darf nur von einer Vermessungsstelle nach § 15 des HVGG durchgeführt werden.

Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖBVI) ist berechtigt, neu errichtete Gebäude und/oder Veränderungen an Gebäudeteilen einzumessen und öffentliche Urkunden zur Fortführung des amtlichen Liegenschaftskatasters aufzustellen. Darüber ist er als ÖBVI legitimiert, vermessungstechnische Sachverhalte an Grundstücken festzustellen.

Kostenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Einmessung Eigentümer des Gebäudes ist. Grundlage für die Kosten und Gebühren zur Abrechnung der Gebäude-Einmessung ist die gesetzlich verbindlich vorgeschriebene Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (Hessische Verwaltungskostenordnung).

Gebäudeeinmessung - warum der Gebäudenachweis?

Die Anforderungen von Staat und Gesellschaft an das öffentliche Vermessungswesen haben sich in den vergangenen Jahren erheblich verändert. Das amtliche Raumbezugssystem, das Liegenschaftskataster und die Geotopografie haben sich zu wesentlichen Basiskomponenten des gesamten Geoinformationswesens entwickelt.

Die Daten und die informationstechnischen Infrastrukturen werden heute für Recht, Verwaltung, Wirtschaft, Verkehr, Bodenmanagement, Landesentwicklung, Umwelt- und Naturschutz etc. dringend benötigt.

Neben seinen konventionellen Aufgaben, z. B. der Sicherung des Grundeigentums, dienen die Aktualität und Vollständigkeit der Daten des Liegenschaftskatasters auch jedem einzelnen Bürger, der z. B. auf Hilfe von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz angewiesen ist und mittels moderner Navigationssysteme schnell und sicher Hilfe erhalten kann.

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