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Geht es um Grundstücksvermessung, Katastervermessung bzw. Teilungsvermessung berät Sie ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖBVI) über vermessungstechnische, grundstücksrechtliche, baurechtliche, bauordnungs- und öffentlich-rechtliche Bestimmungen. Bei Grundstücksteilungen finden sog. Teilungs-Vermessungen statt, bei denen neue Flurstücksgrenzen (i. d. R. Grundstücks- und Eigentumsgrenzen) festgelegt werden. Eine Grundstücksteilung ist die Aufteilung eines bestehenden Grundstückes (nicht zu verwechseln mit Flurstück) in zwei oder mehrere Teile.

Eine Grundstücksteilung kann notwendig werden für: Erwerb, Veräußerung, Tausch, geplante Bebauung, Hypothek, Trennung von Privat- und Firmenvermögen, Testamentsvollstreckung oder auch Erbregelungen.

Eine persönliche Besprechung der Teilungsvermessung ist grundsätzlich zweckmäßig, damit offene Fragen besprochen werden können.

Wie funktioniert eine Grundstücksvermessung?

Den Vermessungsantrag auf Grundstücksteilung kann der Grundstückseigentümer oder jemand, der ein berechtigtes Interesse (z. B. Käufer) nachweisen kann und im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer handelt (z. B.  Notar) stellen. Die Vermessung ist die katastertechnische Vorbereitung, um die Grundstücke nachfolgend grundbuchrechtlich teilen zu können (grundbuchliche Teilung).

Bei der Festlegung der neuen Grenzen sind den Beteiligten u. U. durch baurechtliche und öffentlich-rechtliche Bestimmungen (Hessische Bauordnung (HBO), Baugesetzbuch (BauGB)) etc.  gewisse Schranken gesetzt. Der/Die Teilungsverantwortliche(n), insbesondere der/die Grundstückseigentümer sind dafür verantwortlich, dass durch eine Teilung keine baurechtswidrigen Zustände entstehen.

Die von der Grundstücksvermessung betroffenen Personen werden rechtzeitig zum Vermessungstermin benachrichtigt. Die geladenen Personen können sich vertreten lassen.

Die Mitarbeiter des Vermessungsbüros überprüfen in der Örtlichkeit zunächst die Umfangsgrenzen des Grundstücks. Erst dann können die neuen Grundstücksgrenzen festgelegt, abgesteckt und mit Grenzzeichen gekennzeichnet (abgemarkt) werden. Dabei sind die Mitarbeiter des Vermessungsbüros berechtigt, Grundstücke zu betreten oder zu befahren. Über die Abmarkung wird ein Protokoll/Niederschrift gefertigt, das den Beteiligten bzw. ihren Vertretern zur Kenntnis gegeben wird. Beteiligte, die nicht anwesend sind, erhalten vom Vermessungsbüro ebenfalls einen Bescheid/Niederschrift über die vorgenommenen Vermessungen mit Grenzen und Abmarkungen.

Aufgrund der Vermessung wird eine Fortführungsmitteilung, sog. Fortführungsnachweis (früher Veränderungsnachweis) erstellt, der die Veränderungen am Grundstück dokumentiert. Die Fortführungsmitteilung wird dem Notar übersandt und ist Grundlage für die notarielle Beurkundung. Nach der Bearbeitung durch den Notar kann das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung im Grundbuch eintragen.

  • Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem alle Grundstücke und die daran bestehenden Rechte verzeichnet sind.
  • Die Übertragung und Belastung eines Grundstücks erfordert die Eintragung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB).
  • Grundbücher werden von Grundbuchämtern bei den Amtsgerichten geführt (§ 1 Abs. 1 GBO). Für jedes Grundstück gibt es ein Grundbuchblatt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GBO), das Amtsgericht, Grundbuchbezirk sowie Nummern des Grundbuchbandes und -blattes enthält.
  • Jedes Grundbuchblatt besteht aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen:
    • Bestandsverzeichnis: Beschreibung des Grundstücks nach Gemarkung, Flur, Flurstück, Wirtschaftsart, Lage und Größe in m².
    • Abteilung I: Angaben zu Eigentümer, Gemeinschaftsverhältnis, Erwerbsdatum und Erwerbsgrund.
    • Abteilung II: Eintragungen zu Lasten, Beschränkungen und Rechten (z. B. Wohnrechte, Nießbrauch, Vorkaufsrechte, Vormerkungen).
    • Abteilung III: Eintragungen zu Grundpfandrechten (Hypotheken, Grund- und Rentenschulden). Rechte können als Buch- oder Briefrechte ausgestaltet sein.

Wann ist eine Grenzfeststellung, also die Wiederherstellung von Grenzpunkten notwendig?

Eine Grenzfeststellung, mithin die Wiederherstellung von Grenzpunkten ist dann notwendig, wenn der Grenzverlauf örtlich unklar ist und/oder die Grenzmarken wie zum Beispiel der Grenzstein fehlen.

Wann wird eine Grenzfeststellung beauftragt?

  • Bei unklarem Grenzverlauf
  • Zur rechtssicheren Bebauung, Grenzbebauung und Einhaltung von Abständen, Grenzabständen, Abstandsflächen sowie Festlegungen in Bebauungsplänen
  • Zur Vermeidung ungenauer Plangrundlagen und zur Gewährleistung einer gesicherten Planung
  • Bei bevorstehendem Bau in Grenznähe bei unklarem Grenzverlauf
  • Zur optimalen Projektierung und größtmöglichen Ausnutzung/Bebauung von Grundstücken
  • Für die Markierung und Erneuerung von Grenzpunkten und Grenzmarken
  • Für geplanten Bau von Einfriedungen bei unklarem Grenzverlauf
  • Zur Vermeidung von überbauten Gebäuden oder Einrichtungen
  • Bei Grenzstreitigkeiten
  • Zur Übertragung und amtlichen Feststellung der bestehenden Flurstücksgrenze und deren Grenzpunkte
  • Für einen Grenztermin mit den Grenznachbarn

Durch eine Grenzfeststellung erhalten Sie

  • Durchführung eines Grenztermins zur Rechtssicherheit bzgl. Flurstücksgrenze, Grenzeinrichtungen und Eigentumssicherung
  • Schriftliche Niederlegung und Bekanntgabe der Ergebnisse der Grenzfeststellung und Abmarkung in einem amtlichen Grenzdokument an die betroffenen Eigentümer und Erbbauberechtigten

Die Ergebnisse der Grenzfeststellung werden amtlich registriert und dauerhaft amtlich archiviert.

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